Satzung

Satzung Förderverein der Musikkapelle Sibratshofen e.V.

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Musikkapelle Sibratshofen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Sibratshofen.

(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2
Gemeinnützigkeit, Zweck und Tätigkeit des Vereins


I. Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für Ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

II. Zweck und Tätigkeit des Vereins

(1) Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung der Volks- und Blasmusik, der musikalischen Jugenderziehung und der Heimatpflege.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(a) die ideelle und finanzielle Förderung der Musikkapelle Sibratshofen e.V. für deren Satzungsziele für steuerbegünstigte Zwecke
(b) Förderung der musikalischen Früherziehung zur Sicherung des personellen Bestandes der Musikkapelle Sibratshofen e. V.
(c) Die Mittelbeschaffung erfolgt hauptsächlich durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden sowie der Durchführung von Veranstaltungen.


§3
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder unterstützen den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in satzungsgemäßer Weise.

(3) Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.


§4
Beginn und Ende der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können voll geschäftsfähige Personen, sowie Firmen, Körperschaften etc. werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2) Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins sich betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand vorzulegen

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird wirksam mit dem Zahlungseingang des ersten Beitrages.

(6) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(7) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

(8) Der freiwillige Austritt ist unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(9) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(10) Die Mitgliedschaft kann außerdem durch Ausschluss enden.

(11) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung

(12) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(13) Ein Mitglied kann außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein ausscheiden.

(14) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach der schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(15) In die Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(16) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§5
Mitgliedsbeiträge


(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3) Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.


§6
Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende wird jedoch im Innenverhältnis nur bei Verhinderung oder im Auftrag des 1. Vorsitzenden tätig.

(3) Die geschäftsführende Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
ein 1. Vorstand (Vorsitzender)
ein 2. Vorstand (stellvertretender Vorsitzender)
ein Kassier
ein Schriftführer

(4) Über alle Vorstandssitzungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen.

(5) Die geschäftsführende Vorstandschaft wird jeweils für 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl dieser ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben diese bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(6) Die geschäftsführende Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die geschäftsführende Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Scheidet ein Vorstandschaftsmitglied vor Ablauf seiner / ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandschaftsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandschaftsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§7
Die Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch die Vorstandschaft.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: Bericht des Vorstandes Bericht des Schriftführers Bericht des Kassier Entlastung des Vorstandes Wahlen, sofern diese anstehen Festsetzung der Beiträge, Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Kassenprüfer dürfen auch Mitglieder des begünstigten Vereins der Musikkapelle Sibratshofen e. V. sein. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt im Turnus von 2 Jahren.

(5) Die Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders bestimmt.

(6) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn sie mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder wenn es die Belange des Vereins erfordern.

(7) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

§ 8
Stimmrecht und Beschlussfähigkeit


(1) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(5) Für Satzungsänderungen des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.

(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(7) Protokolle der Versammlungen werden durch den Schriftführer festgehalten und durch Unterschrift des Schriftführers und des 1. Vorsitzenden bestätigt.


§9
Auflösung des Vereins


Der Verein kann durch Beschluss aller Mitglieder aufgelöst werden. Liquidator ist die zu diesem Zeitpunkt die bestehende Vorstandschaft.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbliebene Vereinsvermögen der Musikkapelle Sibratshofen e. V. zuzuführen, die es unmittelbar und ausschließlich für deren satzungsgemäße, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Die Satzung wurden von den Gründungsmitgliedern gelesen und einstimmig beschlossen:

Sibratshofen, 10.12.2019


(Anmerkung zur Satzung)
Die gewählte männliche Schreibweise dient der Vereinfachung und ist unabhängig des Geschlechts der zu wählenden Personen und Mitglieder.
Dies wurde mit allen anwesenden Grünungsmitglieder beschlossen.