Satzung

Satzung der Musikkapelle Sibratshofen e. V.

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Musikkapelle Sibratshofen e. V.“

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „Eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“, also „Musikkapelle Sibratshofen e. V.“

4) Er wurde gegründet im Jahre 1914.

5) Er hat seinen Sitz in Sibratshofen, Gemeinde Weitnau.

6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§2
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Allgäu-Schwäbischen-Musikbund (ASM)

 

§3
Zweck und Tätigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt insbesondere die Erhaltung, Pflege, Verbreitung und Förderung von Volksbildung, Volksbrauchtum und bodenständiger Kultur

2) Vornehmlich sieht der Verein seine Aufgabe in der Pflege der Blas- und Volksmusik, der Gewinnung der Jugend zur musischen Bildung, der Bewahrung und Neubelebung bodenständiger Trachten und der Völkerverständigung, insbesondere in der Gemeinde Weitnau, Ortsteil Sibratshofen.

3) Diese Zielsetzung verfolgt er durch

a) regelmäßige Übunsstunden

b) Veranstaltung von Konzerten, Musikertreffen und sonstigen kulturellen Ereignissen

c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art.

d) Teilnahme an Musikfesten des Allgäu Schwäbischen Musikbundes (ASM), seiner Bezirke und Mitgliedsvereine.

e) bevorzugte Beratung – ausgenommen juristische – Ausbildung und Förderung von Jungmusikern

f) Begegnungen und Partnerschaften auf nationaler und internationaler Ebene.

g) alle sonstigen dem Vereinszweck förderlichen Unternehmungen.

 

§4
Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern.

2) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt.

3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er muss gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

6) Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM) verstößt, kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden.

Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angaben der Gründe mitzuteilen.

Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann der Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung angerufen werden, welcher dann auf Vereinsebene endgültig entscheidet.

7) Es werden keine Mitgliederbeiträge.

 

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen sowie die Veranstaltungen  des Vereins zu den vom Vorstand festgesetzten Bedingungen zu besuchen.

2) Das Antragsrecht steht den Mitgliedern ab dem 12. Lebensjahr zu. Das aktive Wahlrecht ist ebenfalls ab dem 12. Lebensjahr gegeben, das passive Wahlrecht für dem 18. Lebensjahr.

3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.

 

§6
Ehrenmitgliedschaft
1) Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.

2) Ehrenmitglieder haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§7
Organe
1) Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

2) Die Organe sind, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3) Mitglieder von Organen dürfen bei der Beratung und Entscheidung über Angelegenheit nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können.

4)  Die Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich, ebenso die Generalversammlungen.

5) Wahlen zum geschäftsführenden Vorstandes gem. § 10 Abs. 1 werden grundsätzlich geheim durchgeführt. Wahlen zum Vorstand gemäß §9 Abs. 1 d) und f) werden auf Antrag geheim durchgeführt.

6) Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Position sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

7) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§8
Die Generalversammlung
1) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar in der Regel im vierten Quartal statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher durch Anschlag im Vereinlokal (Musikheim) unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

2) Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher an den Vorsitzenden zu richten. Für die Anträge des Vorstandes und geschäftsführenden Vorstandes ist keine Frist gegeben.

3) Der Vorstand kann bei dringenden Bedarf außerordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordern.

4) Die Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

5) Von der Generalversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

6) Die Generalversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Berichte der Vorsitzenden, Dirigenten, der Jugendausbilder

b) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte sowie die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) die Entlastung der Vorstandschaft

d) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer

e) die Änderung der Satzung und die Änderung des Vereinszweckes

f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat

g) die Auflösung des Vereins

h) den Austritt aus dem Allgäu Schwäbischen Musikbundes (ASM)

 

§9
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister (Kassier)

d) den Dirigenten

e) dem Schriftfüher

f) zwei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern

2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf 4 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es können nur vorgeschlagene Bewerber gewählt werden. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Generalversammlung zuständig ist. Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Beiräten oder Sonderausschüssen. Diese sind dem Vorstand unmittelbar verantwortlich.

3) Insbesondere wählt der Vorstand die Delegierten für die jeweiligen Generalversammlung des Allgäu-Schwäbischen Musikbundes (ASM) sowie die jeweiligen Bezirksversammlungen.

4) Der Vorstand bzw. der geschäftsführende Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt.

5) Sofern während der Amtsperiode des Vorstandes Nachwahlen erforderlich sind, gelten diese jweils nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes.

6) Die Dirigenten werden vom Vorstand berufen und abberufen. Sie gehören dem Vorstand kraft Amtes an.

 

§10
Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefasst werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.

3) Regelungen für das Innenverhältnis:

a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Er ist außerdem verantwortlich für die ordnugnsgemäß Erledigung der laufenden Geschäfte.

b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und gegebenenfalls dem Verein ersatzpflichtig. Dies gilt entsprechend für den Schatzmeister und den Schriftführer.

c) Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer haben den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihnen können allgemeine und besondere Aufträge erteilt werden.

d) Die Kassengeschäfte erledigt der Schatzmeister. Er ist berechtigt,

aa) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen

bb) Zahlungen für den Verein bis zu einem Betrag von DM 1.000,00 im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden ausbezahlt werden.

cc) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen. Zu deren gleichzeitiger Aufbewahrung ist er verpflichtet.

e) Der Schatzmeister fertigt auf den Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist. Zwei Kassenprüfer haben vorher die Kassenprüfung zu prüfen und in der Generalversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen.

 

§11
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

§ 12
Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen bzw. Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§13
Satzungsänderungen – Zweckänderungen
1) Anträge auf Satzungs- bzw. Zweckänderung können von jedem Mitglied innerhalb der Frist für Anträge zu einer Generalversammlung gestellt werden.

2) Eine Satzungs- bzw. Zweckänderung kann von der Generalversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt.

 

§14
Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben dabe unberücksichtigt.

2) Der Antrag auf Auflösung muss vorher in der Tagesordnung zur Generalversammlung mitgeteilt worden sein.

3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das verbliebene Vereinsvermögen sowie das Inventar an die Gemeinde Weitnau mt der Bestimmung dieses zu verwalten, und zwar so lange, bis sich im Ortsteil Sibratshofen eine Musikkapelle mit der gleichen Zielsetzung neu gründet. Dieser soll dann das verbliebene Vereinsvermögen mit Inventar übergeben werden. Die Entscheidung trifft ausschließlich der zuständige Gemeinderat der Gemeinde Weitnau. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne im Ortsteil Sibratshofen gegründet, so hat die Gemeinde Weitnau das Vermögen mit Inventar ausschließlich gemeinnützigen Zwekcen im Ortsteil Sibratshofen zuzuführen.

Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder Verwendung des Vermögens die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

 

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Generalversammlung am 15.12.1991 in Sibratshofen beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sibratshofen, 15.12.1991